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Was ist "geistiges Eigentum"? |
Die technische Erfindung, das geschriebene Wort oder das künstlerische Werk, auch die Fotografie, gelten als Eigentum des Urhebers, des Autors oder des Herstellers. Die Veröffentlichung, das Zur-Verfügung-Stellen für alle Menschen bedeutet, dass alle es nutzen können, aber deswegen nicht unbedingt reproduzieren und schon gar nicht unter eigenem Namen ausgeben dürfen.
Für die Nachahmung technischer Produkte erscheint uns das selbstverständlich, Imitate aus Fernost empören uns, schwieriger ist aber offenbar die Akzeptanz dieses Prinzips auch bei geistigem Eigentum, zumal in Zeiten der freien Verfügbarkeit der Informationen im Internet. Dabei erleben wir doch an der Schule fast täglich den Ruf eines Schülers in der Klasse: „Hey, das habe ich doch gerade gesagt!“ – ob es sich nun gegen die Lehrkraft richtet, die das nicht richtig zur Kenntnis genommen hat, oder gegen einen Mitschüler aus der Klasse, der das gleiche noch mal sagt. Doch wenn wir ins Internet gehen, scheinen diese Grundsätze nicht mehr zu gelten. Warum? |
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Kleiner historischer Rückblick |
Bildquelle: http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Yt_patent.gif
Die Anwendung des Eigentumsbegriffs auf andere Dinge als materielles Eigentum entstand im Laufe des 18. Jahrhunderts, zunächst als Patentrecht in England, dann umfassender in der Französischen Revolution, die das geistige Eigentum (frz. propriété intellectuelle, engl. Intellectual property) geschützt und damit das Copyright begründet hat.
Das Patentrecht in England hat eine lange Entwicklungsgeschichte und geht auf alte Privilegierungen für wirtschaftliche Tätigkeiten in der Feudalzeit zurück. Im Zuge der Herstellung einer freien Marktwirtschaft wurden dann auch die Möglichkeiten des Missbrauchs der Freiheit erkannt und erste Einschränkungen festgelegt, nämlich der Schutz von Erfindungen gegen unberechtigte Nachahmungen.
Einen radikaleren Übergang vollzog die Französische Revolution, als sie mit dem Recht auf Eigentum als Teil der Grundrechte auch eine klare Definition von Eigentum forderte und darin das geistige Eigentum einbezog. Dies betraf nicht nur Patente für Erfindungen sondern auch im weitesten Sinne das geschriebene Wort, also was heute englisch als Copyright oder deutsch als Urheberrecht bezeichnet wird, obwohl beides nicht genau gleich ist (siehe Wikipedia Urheberrecht) |
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Zur Aktualität |
Hinter dem Copyright standen und stehen zunächst einmal wirtschaftliche Interessen, da auch jedes gedruckte Buch ein Wirtschaftsgut darstellt, mit dem der Autor und der Verleger Geld verdienen will, und weil folglich der Vertrieb einer Kopie durch einen Anderen dasselbe ist wie die Verletzung des Patentschutzes. Darüber hinaus gilt im modernen Urheberrecht und Datenschutz das Recht am geschriebenen Wort oder am künstlerischen Werk als Persönlichkeitsrecht jedoch auch unabhängig von materiellen Interessen.
Dies betrifft übrigens auch die Fotografie – und zwar im doppelten Sinne: das Foto, das ich gemacht habe wie das Foto, das jemand von mir gemacht hat, denn ich selbst bin nämlich auch so etwas wie ein „Kunstwerk“. So sieht es das Datenschutzrecht. Es ist somit unerheblich, wieviel „Wert“ im finanziellen Sinne das jeweilige geistige Eigentum repräsentiert. Selbst wenn es unentgeltlich verbreitet wird wie im Internet, bedeutet dies noch lange nicht, dass es freigegeben ist zur Reproduktion durch Andere. Wenn ich etwas online stelle, will ich, dass der Nutzer auch weiß, von wem es ist, ich möchte nicht, dass es jemand anders als sein Werk ausgibt, und dies ist auch rechtlich so geregelt.
Einen begrenzten Freiraum gibt es für das Zitat, d.h. das Recht aus dem Text eines anderen einen Satz oder eine kleinere Passage zu zitieren, bei gedruckten Publikationen wie im Internet. Das Recht des Zitierens enthält aber die Pflicht, den Autor zu nennen sowie den Ort der ursprünglichen Veröffentlichung, im Internet also einen entsprechenden Link zu setzen, sonst ist es geistiger Diebstahl. Die Übernahme größerer Zitate aus einem Text, v.a. inhaltlich abgeschlossene Teile (ganze Abschnitte, Schlussfolgerungen etc.), bedürfen jedoch der Zustimmung des Autors oder des Rechteinhabers, sonst ist es ebenfalls illegal. All das gilt auch für Bilder aus dem Internet, sofern auf ihnen noch ein Copyright liegt (was nicht explizit genannt sein muss) und für Videos, Musik usw. Urheberrechtsfreie oder gemeinfreie (common free) Bilder u.a. Medien gibt es übrigens auf Wikimedia Commons.
Abgesehen von dieser allgemeinen rechtlichen Lage entsteht eine zusätzliche Problematik, wenn durch geistigen Diebstahl das Gestohlene als eigene Leistung ausgegeben wird, um eine Prüfung zu bestehen. Dies ist uns als Abschreiben bei Klausuren wohl bekannt. Bei schriftlichen Leistungen, die zu Hause erbracht werden, gibt es die Selbstständigkeitserklärung, wo der Prüfling versichert die vorgelegte Arbeit selbstständig verfasst und alle Hilfsmittel angegeben zu haben. Unter „Hilfsmittel“ fällt nicht nur die Zitierpflicht im engeren Sinne, sondern auch die Angabe von Informationsquellen, die bei der Arbeit geholfen haben, ohne dass daraus wörtlich zitiert wurde. Am besten ist es auch hier, wenn man wie beim wörtlichen Zitat an den entsprechenden Stellen mit Fußnoten darauf hinweist, woher man eine bestimmte Information hat (z.B. eingeleitet mit „Siehe…“ oder „Vgl. …“).
Dies gilt nicht nur für wissenschaftliche Arbeiten an der Universität, von Hausarbeiten bis zu Doktorarbeiten, sondern auch für vergleichbare Arbeiten an der Schule, vom Referat im Unterricht bis zur Präsentation oder der Besonderen Lernleistung als 5. Prüfungsfach im Abitur. In einer solchen Arbeit Bilder aus dem Internet zu verwenden (unter Angabe ihrer Herkunft) ist übrigens unbedenklich, da die Prüfungsarbeit ja keine eigene Veröffentlichung darstellt. Nur wer solches dann selbst wieder ins Internet stellen will, unterliegt den Copyright-Richtlinien.
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Links |
Geistiges Eigentum und Urheberrechte. (TU Berlin)
Plattform geistiges Eigentum. (Betrifft v.a. den wirtschaftlichen Aspekt)
Wikipedia Geschichte des Urheberrechts
Wikisource Rechtstexte zum Urheberrecht
Informationsfreiheit und Datenschutz, Vortrag von Prof. Roßnagel (Uni Kassel).
Dieser juristische Vortrag ist durchaus allgemein verständlich.
Praktische Tipps gibt es auf klicksafe mit einer Seite zu Urheberrecht und Persönlichkeitsschutz.
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Dr. Geiger, Webteam, Februar 2011 |
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